Wer zahlt den Makler?
Die Courtage beim Hauskauf muss künftig geteilt werden. Bei Mietverträgen übernimmt die Rechnung, wer den Makler beauftragt. Die wichtigsten Fragen zur Maklerprovision.
Die Courtage beim Hauskauf muss künftig geteilt werden. Bei Mietverträgen übernimmt die Rechnung, wer den Makler beauftragt. Die wichtigsten Fragen zur Maklerprovision.
Kaum ein Haus- oder Wohnungskauf geht ohne Makler über die Bühne. Und auch wer insbesondere in großen Städten nach einer neuen Bleibe zur Miete sucht, trifft ebenfalls in vielen Fällen auf die Vermittler. Für ihre Dienste verlangen die Makler natürlich Geld: Bei der Vermietung darf die Maklerprovision maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Beim Kauf sind die Provisionen grundsätzlich frei verhandelbar. Allerdings haben sich in den einzelnen Bundesländern gängige Richtgrößen entwickelt. Das Maximum liegt aktuell bei 7,14 Prozent.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Kosten möglichst gerecht unter den Parteien aufgeteilt werden. Bei Mietverträgen gilt daher bereits seit ein paar Jahren das sogenannte Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, muss grundsätzlich auch zahlen. Aber auch beim Kauf hat der Gesetzgeber jetzt der verbreiteten Praxis einen Riegel vorgeschoben, dass der Verkäufer dem Käufer sämtliche Kosten aufbürdet.
Im Juni hat der Bundesrat ein neues Gesetz abgesegnet, wonach die Provision geteilt werden muss. Der Verkäufer kann die Maklerkosten also nur noch zu maximal 50 Prozent auf den Käufer übertragen. Außerdem muss der Erwerber seinen Anteil demnächst erst dann überweisen, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachgewiesen hat. Die neuen Regeln treten voraussichtlich Mitte/Ende Dezember in Kraft.
Wird der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, hat er also mit beiden Parteien separate Maklerverträge geschlossen, kann er zwar von beiden Parteien eine Maklercourtage verlangen. Zu beachten ist aber, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer die gleiche Courtage zu zahlen haben. Im Ergebnis kann der Makler daher auch in diesen Konstellationen seine Courtage nur einmal fordern, wenn auch hälftig von zwei verschiedenen Vertragspartnern.
Wichtig: Selbst in solchen Fällen kann der Käufer nicht einseitig belastet werden. Denn wenn der Verkäufer mit dem Makler vereinbaren würde, dass dieser unentgeltlich für ihn tätig wird, darf der Makler auch vom Käufer keine Provision verlangen.
In der Regel ist es der Vermieter, der einen Makler ins Spiel bringt. Dann muss er auch die Rechnung begleichen. Bittet aber umgekehrt der Mieter einen Vermittler, eine Wohnung für ihn zu suchen, ist er für die Courtage verantwortlich.
Ausnahme: Für die Wohnung, die der Makler dem Mieter anbietet, liegt eine sog. Doppelbeauftragung vor. Das bedeutet, dass der Vermieter den Makler entweder vor oder nach dem Mieter beauftragt hat, die Wohnung an den Mann zu bringen. Der Makler kann außerdem auch dann keine Courtage vom Mieter verlangen, wenn er mit der Vermieterseite oder der Wohnungsverwaltung wirtschaftlich eng verbunden ist. Beispiele: Er ist an der Vermietungsgesellschaft beteiligt oder übernimmt auch Verwaltungsaufgaben für den Eigentümer, etwa die Nebenkostenabrechnung.
Nein. Alle Vereinbarungen, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu übernehmen, sind laut Gesetz unwirksam.
Teilweise tarnen die Parteien solche Ausgleichszahlungen als Ablösen. Abstandsforderungen ohne Gegenleistung sind allerdings ebenfalls verboten. Nur Ablösen als Gegenleistung für die Übernahme zum Beispiel einer Einbauküche oder für anderes Mobiliar sind in Ordnung. Allerdings darf der Vermieter nicht mehr als 50 Prozent des aktuellen Zeitwertes in Rechnung stellen.
Wer zahlt, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestand, kann sein Geld grundsätzlich vom Makler zurückfordern. Ein Rechtsanwalt berät in solchen Fällen und zeigt Handlungsmöglichkeiten gegen den Vermieter auf.