Die gemeinsame Immobilie bei unverheirateten Paaren
Wer als Paar nicht in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann sich natürlich trotzdem Wohneigentum kaufen. Doch auch, wenn dies der Fall ist und die Partnerschaft ähnlich einer Ehe geführt wurde: Im Falle der Trennung können keine eheähnlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Im Prinzip stellt sich dann nur die Frage, welcher der beiden Partner im Grundbuch eingetragen ist.
Haben sich beide Partner eintragen lassen, so gelten dieselben Bedingungen wie bei Ehepartnern. Steht nur ein Partner im Grundbuch, so hat der andere Part keine Ansprüche – es sei denn, sie oder er kann zweifelsfrei nachweisen, die Immobilie mitfinanziert zu haben.
Trennung mit Eigentumsimmobilie – und ohne Ehevertrag
Ein Paar, das heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt in einer Zugewinngemeinschaft; das gilt übrigens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Dieser Zustand besagt, dass bei einer Scheidung oder im Todesfall ein sogenannter Zugewinnausgleich beantragt werden darf. Dabei wird das während der Partnerschaft angehäufte Vermögen in gleicher Höhe auf beide aufgeteilt.
Diese Regelung gilt auch für die gemeinsame Immobilie, sofern es zu keiner Einigung kommt. Ohne Vertrag haben die Ex-Partner nämlich die Möglichkeit, alles einvernehmlich zu regeln, das ist natürlich der Idealfall. So können sie selbst beschließen, wer womöglich im Haus wohnen bleibt und wie eventuelle Ausgleichszahlungen vorgenommen werden.
Trennung ohne Vertrag: diese Optionen gibt es
Viele Möglichkeiten sind es nicht, die Ex-Partnern ohne Ehevertrag im Fall einer Trennung bleiben:
- Auszahlung des Partners: Einer der Partner kauft dem anderen den Eigentumsanteil ab und wird so alleiniger Eigentümer. Laufende Bankkredite müssen natürlich berücksichtigt werden.
- Immobilie vermieten: Soll die Immobilie nicht verkauft werden, ist die Vermietung eine Option. Hier teilen sich die Ex-Partner sowohl die laufenden Kosten als auch die Mieteinnahmen.
- Verkauf und Aufteilung des Gewinns: Möchte kein Ex-Partner die Immobilie weiter bewohnen und die Übertragung auf Erben ist keine Option, ist der Verkauf und die Aufteilung des Erlöses sinnvoll.
- Übertragung auf gemeinsame Kinder: Soll die Immobilie im Familienbesitz bleiben, ist das ein gangbarer Weg. Bei einem Kind ist die Übertragung unkompliziert, bei mehreren muss unter den Kindern Einigkeit bestehen, wie sie mit dem Haus bzw. der Wohnung weiter verfahren möchten.
Daneben gibt es noch weitere Optionen, etwa die bauliche Realteilung der Immobilie, die Teilungsversteigerung oder der Teilverkauf (maximal 50 Prozent) des Hauses bzw. der Wohnung.
Trennung bei laufenden Krediten
Nicht selten sind bei Trennungen noch Bankdarlehen für die Immobilie zu bedienen. Ist das der Fall, so müssen sich die ehemaligen Partner einig werden. Entweder sie vereinbaren, dass beide den Kredit vorzeitig zurückzahlen – in einer einzigen Tranche. Andernfalls zahlen Sie auch nach der Scheidung gemeinsam das offene Darlehen in Raten zurück. Die dritte Möglichkeit ist, dass einer der beiden die Kreditrückzahlung allein übernimmt. In dem Fall müssen die Auszahlungsvereinbarung und dergleichen natürlich ebenfalls geregelt werden.
Fazit: Eine gemeinsame Einigung bereits vor oder nach der Trennung ist ratsam
Gemeinsame Immobilien machen eine Trennung immer noch komplizierter, als das ohnehin der Fall ist. Doch mit einem Ehevertrag kann man sich wappnen. Liegt kein Vertrag vor, so müssen die beiden Ex-Partner dazu in der Lage sein, einvernehmliche Regelungen zu treffen, sonst kommen Anwälte und Gerichte ins Spiel, was kostenintensiv werden kann.