„Gut gebraucht“ ist beliebt: nicht nur bei Autos, sondern auch bei Immobilien. Egal, ob als Eigenheim oder als langfristige Kapitalanlage. Dafür gibt es gute Gründe: Bereits bestehende Häuser sind zum Beispiel oft schneller bezugsfertig und günstiger als Neubauten.
Im Zuge der Kaufverhandlungen muss man auch den Versicherungsschutz für die Immobilie abklären. „Unerlässlich ist eine Gebäudeversicherung, die die Immobilie bei Schäden durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel absichert“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP.
Viele Versicherer bieten zudem an, so genannte Elementarschäden wie Erdbeben, Überschwemmung und Rückstau abzusichern. Angesichts von Schäden durch Überschwemmungen nach Starkregen ist dieser Schutz, zum Beispiel für Immobilien in Nähe von größeren Flüssen, bedenkenswert. Denn die Gebäudeversicherung greift bei Elementarschäden wie diesen nicht – sie lässt sich aber bei guten Tarifen gezielt erweitern.
Wichtig: Beim Kauf eines Hauses geht die Gebäudeversicherung des Verkäufers automatisch auf den Käufer über. Möchte dieser den alten Vertrag nicht übernehmen, kann er ihn innerhalb eines Monats nach Eintragung in das Grundbuch sofort oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
„Vorher sollte er die Bedingungen aber gut lesen“, rät der MLP Experte. Mitunter sind Policen, die schon länger bestehen, vorteilhafter als aktuelle Tarife. Andererseits bieten Versicherer heute weitergehenden Versicherungsschutz, was den Ersatz bei grob fahrlässig verursachten Schäden angeht. „Unsere Berater können mit ihrem Marktwissen bei der Entscheidung für oder gegen die bestehende Versicherung unterstützen“, sagt Schwarz.
Und bei Wohnungen? Käufer müssen sich gut informieren, ob die Hausverwaltung bereits eine Gebäudeversicherung für das gesamte Haus abgeschlossen hat. Für eine einzelne Wohnung ist der Abschluss nicht möglich.
Ob für Haus oder Wohnung: Wer sich für eine Fortführung entscheidet, muss noch prüfen, ob der Voreigentümer seine Prämien auch stets beglichen hat. Ansonsten besteht die Gefahr eines Versicherungslochs. „Wurde der bisherige Kunde bereits vom Versicherer gemahnt und ist die gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen, muss der Anbieter im Schadensfall grundsätzlich nicht leisten“, erklärt Schwarz. Laut Versicherungsvertragsgesetz ist der Käufer mit Eintragung als Eigentümer sofort zur Zahlung der Prämie verpflichtet, die der Vorbesitzer versäumt hat. Gleicht er die offene Rechnung nicht aus, ist er im Schadensfall auch nicht versichert.
Möchte der Käufer das Haus noch umbauen, sollte er zusätzlich den bestehenden Haftpflichtschutz bei seiner Versicherung überprüfen. Je nach Umfang der geplanten Sanierung kann es auch zweckmäßig sein, eine spezielle Bauherrenhaftpflicht abzuschließen. Hintergrund: Während der Umbauzeit ist das nichtbewohnte Haus möglicherweise nicht in der normalen Wohngebäudeversicherung abgesichert. „Deshalb empfiehlt sich zur Absicherung von während der Umbauphase entstehenden Schäden an der Alt- und Neubausubstanz der Abschluss einer sogenannten Bauleistungsversicherung“, rät Schwarz.
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