Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine andere Person, für Sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen, wenn Sie nicht mehr in der Lage dazu sind.
Eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen reißt Sie aus dem Leben – Sie sind nicht mehr geschäftsfähig! Ohne Vorsorgevollmacht dürfen weder Ehepartner, Kinder noch andere nahestehende Personen für Sie entscheiden. Stattdessen kümmert sich eine vom Gericht beauftragte fremde Betreuungsperson um Ihre persönlichen Anliegen. Eine bedauerliche Situation, die sich allerdings vermeiden lässt.
Daher ist es umso wichtiger, dass Sie sich frühzeitig mit dem Thema Vorsorgevollmacht beschäftigen und eine bevollmächtigte Person bestimmen.
Wem können Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen?
Grundsätzlich können Sie jede geschäftsfähige Person in der Vorsorgevollmacht benennen – dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine oder mehrere Personen für verschiedene Bereiche bevollmächtigen. So überlassen Sie beispielsweise Ihrem Ehepartner die Entscheidungen über Finanzen und übertragen Ihrem Kind das Vorgehen bei Gesundheitsfragen.
Sie können auch mehrere Personen für eine Aufgabe bevollmächtigen. Allerdings empfiehlt es sich in diesem Fall, die alleinige Entscheidung für jede Person festzulegen. Andernfalls müssen immer alle Personen gemeinsam entscheiden. Kommt es zu keiner Einigung, darf niemand handeln
Idealerweise legen Sie eine Person fest, die bei Unstimmigkeiten das alleinige Entscheidungsrecht hat. Bevollmächtigen Sie nur Personen, denen Sie blind vertrauen. Außerdem sollten Sie die Vorsorgevollmacht im Vorhinein gemeinsam ausführlich besprechen und unterschreiben lassen.
Vollmacht erstellen: Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?
Eine schriftliche Form der Vorsorgevollmacht ist Pflicht, damit das Dokument vom Gericht anerkannt wird. Zudem muss die Vollmacht persönliche Daten wie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre aktuelle Anschrift enthalten und neben Angaben zum Ort und Datum, unterschrieben sein.
Die Wirksamkeit einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht erlischt mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person. Bei Immobilien oder anderem Vermögen empfiehlt es sich, eine notarielle Beglaubigung einzuholen. Für Darlehen und andere Bankgeschäfte ist zudem eine beurkundete Vollmacht erforderlich. Am besten lassen Sie sich ausführlich rechtlich beraten.
Wann gilt eine Vorsorgevollmacht?
Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt sofort in Kraft. Wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind, ist die Vorstellung, dass eine andere Person für Sie Entscheidungen trifft, vielleicht etwas befremdlich. Trotz allem sollten Sie auf Einschränkungen in der Vorsorgevollmacht verzichten, weil die Bevollmächtigten ansonsten jedes Mal einen Nachweis erbringen müssen.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sprechen Sie persönlich mit der oder den bevollmächtigten Personen und erstellen Sie eine schriftliche Anweisung, auch Regelung im Innenverhältnis genannt. In diesem Dokument können Sie festhalten, dass die Nutzung der Vollmacht erst wirksam ist, wenn Sie nicht mehr selbstständig entscheiden können. Zudem legen Sie weitere Vorgaben zum Gebrauch der Vollmacht fest.
Vorsorgevollmacht ändern: Wie vorgehen?
Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht sowie Änderungen der bevollmächtigen Personen und von persönlichen Daten sind zu jeder Zeit möglich, solange Sie noch geschäftsfähig sind.
Änderungen müssen in der Originalvollmacht stattfinden, damit diese anerkannt werden. Vernichten Sie bei Widerruf und Änderungen alle alten Dokumente sowie vorhandene Kopien. In einer neu erstellen Vorsorgevollmacht muss deutlich erkennbar sein, dass die neue Vollmacht das alte Dokument ersetzt.
Fazit: Vorsorgevollmacht im Ernstfall große Hilfe bei Entscheidungen von persönlichen Anliegen
Wenn eine unvorhersehbare Erkrankung oder ein Unfall Sie aus dem Leben reißt, und Sie geschäftsunfähig sind, muss eine andere Person für Sie Entscheidungen treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer sich um Ihre persönlichen Anliegen kümmert, wenn Sie es nicht mehr können. Andernfalls trifft eine fremde Betreuungsperson die Entscheidungen für Sie.