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Datum
22.06.2020

Wichtige Vollmachten für den Ernstfall

Corona und der Shutdown haben gezeigt, wie schnell sich unser Alltag ändern kann. Eine gute Gelegenheit, um sich nochmal grundsätzlich Gedanken über Vollmachten und Verfügungen zu machen. Eine Checkliste.

Wichtige Vollmachten für den Ernstfall
(GettyImages/Oliver Rossi)

Die letzten Wochen herrschte Ausnahmezustand. Wegen Kontaktverboten und Hygieneregeln waren viele Menschen teilweise von der Außenwelt abgeschnitten. Einkaufen, mal eben zur Bank oder zum Arzt gehen – das war vor allem für ältere Menschen nicht immer leicht. Und wer ins Krankenhaus musste, durfte häufig keinen Besuch empfangen. Dringende finanzielle oder organisatorische Angelegenheiten zu regeln, fiel dann oft schwer.

Wie wichtig es ist, auch in Ausnahmesituation handlungsfähig zu sein, hat der Shutdown nochmal gezeigt. Das gilt erst recht für Situationen, in denen man aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vielleicht selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Dass dann automatisch Partner, Eltern oder Kinder für einen handeln können, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Man muss selbst Vorsorge treffen und Vertrauenspersonen rechtzeitig bevollmächtigen. Über die folgenden Dokumente sollte sich daher jeder Volljährige rechtzeitig Gedanken machen:

Vorsorgevollmacht

Mit diesem Dokument ernennt der Aussteller eine oder mehrere Vertrauenspersonen quasi zu seinen Generalbevollmächtigten. Sie dürfen finanzielle, gesundheitliche und persönliche Angelegenheiten regeln, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht dazu in der Lage ist: Rechnungen bezahlen, Verträge schließen oder kündigen, das Vermögen verwalten, Kontakt zu Behörden und Krankenkassen aufnehmen, Pflegeheime und Krankenhäuser auswählen oder einfache medizinische Behandlungen absegnen.

Die notwendige Form der Vollmacht hängt davon ab, was der Bevollmächtigte im Ernstfall erledigen können soll. Soll er zum Beispiel auch Darlehen aufnehmen dürfen, muss ein Notar das Dokument beurkunden. Für Immobiliengeschäfte muss die Vollmacht zumindest öffentlich zum Beispiel von einem städtischen Betreuungsamt beglaubigt sein.

Aber auch sonst ist es sinnvoll, die Vollmacht schriftlich aufzusetzen – allein schon, damit der Bevollmächtigte einen Ausweis in der Hand hat. Auf jeden Fall sollte man vor dem Aufsetzen mit der Vertrauensperson über seine Pläne reden. Der Bevollmächtigte muss auch wissen, wo er die Vollmacht findet – wenn er sie nicht ohnehin in den eigenen Unterlagen aufbewahrt. Ihr MLP Berater stellt Ihnen dazu gerne den MLP Notfallordner zur Verfügung, in dem Sie alle wichtigen Dokumente und Informationen ablegen können.

Bankvollmacht

Das ist sozusagen der erste Schritt: Die Vertrauenspersonen – Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Eltern – sollten eine Bankvollmacht über bestehende Konten und -Depots erhalten, damit sie unkompliziert die alltägliche Finanzen für einen regeln können. Geld abheben, Überweisungen tätigen, das Konto checken.

Betreuungsverfügung

Wer keiner Person eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte, kann zumindest solch eine Verfügung aufsetzen. Sie gilt nicht generell, sondern kommt wirklich nur dann ins Spiel, wenn ein Gericht einen rechtlichen Betreuer einsetzen müsste. Mit der Betreuungsverfügung gibt der Aussteller den Gerichten dann quasi Hinweise, wen er sich selbst als Betreuer wünscht und ob er bestimmte Vorstellungen hat, wie seine Betreuung aussehen soll: Möchte er lieber im Heim oder zu Hause wohnen, gibt es Vorgaben zu ärztlichen Behandlungen etc.

Auch die Betreuungsverfügung sollte am besten schriftlich aufgesetzt werden – und im Ernstfall gut auffindbar sein.

Patientenverfügung

Der Verfasser formuliert in diesem Dokument seine Vorgaben zu Art und Umfang von ärztlichen Heileingriffen. Die Patientenverfügung kommt zum Tragen, wenn der Verfasser selbst seinen Willen nicht mehr gegenüber Ärzten oder Pflegepersonen äußern kann. Es lassen sich hierin zum Beispiel bestimmte Therapien generell ausschließen oder regeln, ob bzw. wann lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden.

Wer jetzt mit Blick auf Covid-19 insbesondere Behandlungen wie Beatmung und künstliches Koma regeln möchte, kann diese Krankheit konkret als Anwendungssituation in seiner Verfügung aufnehmen. Allerdings beruhigen Medizinrechtler auch: Eine Patientenverfügung wird generell immer erst dann herangezogen, wenn der Patient dauerhaft entscheidungsunfähig ist. In die Beatmung samt Komazustand bei schwerwiegenden Corona-Fällen kann der Patient dagegen in aller Regel nach Aufklärung selbst einwilligen. Die Behandlung ist zudem darauf ausgerichtet, dass der Patient wieder erwacht und entscheidungsfähig wird.

Ratsam ist, zusätzlich selbst zu formulieren, welche persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen der Verfasser hat. Das erleichtert die Auslegung. Wichtig ist zudem, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, damit sie Bevollmächtigte und nahe Angehörige aufklären dürfen.

Rechtssicher erstellte und geprüfte Vollmachten sowie Verfügungen bekommen Sie bei Anwälten und Notaren. MLP kooperiert hier mit spezialisierten Kanzleien und dem Servicepartner Jura Direkt. Als Kunde profitieren Sie von Expertise und Vorzugskonditionen.

Sorgerechtsverfügung

Hier bestimmen die Eltern eine oder mehrere Personen, die im Ernstfall Vormund für die minderjährigen Kinder werden sollen. Die Verfügung umfasst sowohl die Personensorge – Entscheidungen rund um die Erziehung des Kindes – als auch die Verwaltung des Vermögens (= Vermögenssorge). Zwar muss immer noch ein Gericht einen Vormund bestellen. Die Richter dürfen von den in der Verfügung festgelegten Wünschen aber nur abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der genannten Person vorliegen.

Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und komplett handschriftlich verfasst sein, mit Vor- und Nachnamen unterschrieben und mit Datum versehen werden. Es reicht nicht, ein maschinell erstelltes Dokument zu unterschreiben.

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