Was ist das Wachstumschancengesetz?
Mit dem Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung die Wirtschaftskraft, Investitionen und Innovationen am Wirtschaftsstandort Deutschland fördern. Das Gesetzespaket enthält auch eine Neuregelung für die Besteuerung von Renten der sogenannten 1. Schicht der Altersvorsorge.
Welche Vorteile ergeben sich für die Besteuerung der Rente?
Zu dieser 1. Schicht zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke sowie die Basis- bzw. Rürup-Rente.
Beiträge zu den genannten Vorsorgeformen zählen zu den Sonderausgaben, die sich von der Steuer absetzen lassen. Die Renten, die Sie später aus der 1. Schicht beziehen, werden nachgelagert mit Ihrem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert.
Wie viel Prozent der Rente versteuert werden müssen, hängt davon ab, in welchem Jahr der Rentenbeginn stattfindet. Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt dabei für Neurentner Jahr für Jahr. Durch das Wachstumschancengesetz ist dieser Anstieg aber langsamer als ursprünglich geplant: Die Anhebung der Besteuerung erfolgt nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern ab 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten.
Rückwirkend gilt für 2023 ein Besteuerungsanteil von 82,5 % (statt 83 %). Die volle Besteuerung wird nun erst 2058 (statt 2040) erreicht. Sprich: Wer mit einer Basisrente vorsorgt, für den senkt sich durch das Wachtstumschancengesetz die Steuerlast im Alter.
Die Bundesregierung hat die Übergangsphasen für steuerlich absetzbare Sonderausgaben sowie für die Besteuerung der Renten wie folgt angepasst.
Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug (bis 2023):
- Beginn: 2005 mit 60 %
- Jährliche Steigerung: 2 %
- Seit 2023: 100 % Abzugsfähigkeit der Beiträge und Zuzahlungen bis zum Maximalbeitrag
Übergangsphase für die Besteuerung der Renten (bis 2058):
- Beginn: 2005 bei 50 %
- Jährliche Steigerung: 2 % bis 2020 (80 %)
- Steigerung um 1 % bis 2022
- Steigerung um 0,5 % bis 2058 (100 %)
Die Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Anteil, der besteuert wird, ist der steuerfreie Teil. Dieser Betrag wird ab dem Jahr nach der ersten Rentenzahlung als Rentenfreibetrag festgeschrieben und gilt grundsätzlich für die gesamte Rentendauer.