Die Steuererklärung gehört zu den Dingen, die gerne lange aufgeschoben werden. Bei den Informationen über Altersvorsorgebeiträge gibt es aber immerhin Entlastung durch Versicherungsunternehmen. Diese senden die Beiragsinformationen - zum Bespiel für Riester-Rente oder Basisrente - bei Bedarf automatisch an das Finanzamt. Dies anzubieten, sind sie vom Gesetzgeber verpflichtet. Versicherte müssen hierfür nur ihre Steuernummer beim Versicherer hinterlegen und ihrer Datenübermittlung zustimmen.
Wer seine Steuererklärung komplett digital ausfüllt und einreicht, profitiert von weiteren Vorteilen: Die Software übernimmt die Daten des Vorjahres und gibt in den meisten Fällen Hinweise, wenn etwas falsch eingegeben wird. Zur Sicherheit gilt dennoch: Am besten alles noch einmal gegenchecken.
Hier werden häufig Fehler gemacht
Viele Vorsorge-Sparer nutzen gerne das vereinfachte Bescheinigungsverfahren. Das ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen. Um eine entsprechende Förderung für die gezahlten Altersvorsorgebeiträge vom Finanzamt zu erhalten, müssen der Steuererklärung bestimmte Anlagen beigefügt werden. Die Abgabe des Formblatts „AV“ (für Riester-Verträge) stellt sicher, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.
Die häufigsten Fehler entstehen beim Eintragen einer Basis-Rente und einer damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Jahresgesamtbeitrag gehört in die Anlage „Vorsorgeaufwand“. Irrtümlicherweise vermerken viele Steuerpflichtige diesen in Zeile 45 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“. Tatsächlich ist er jedoch in der Zeile 8 anzugeben. In der Zeile 45 werden nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung eingetragen. Unterläuft Steuerpflichtigen dieser Fehler, werden sie nicht vom Finanzamt darauf aufmerksam gemacht und bekommen keine Erstattung.
Steuerliche Vorteile bei der Betriebsrente
Bei der Abgabe der Steuererklärung muss die Zahlung der Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht angeben werden – die Beiträge sind bereits in der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers erfasst. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2024: 7.248 Euro p. a.). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2024: 3.624 Euro p. a.).
Wenn der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Durchführungswege anbietet, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Außerdem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, falls sie vom Arbeitgeber getragen werden.
Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis zu einer Höhe von vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren bei der betrieblichen Vorsorge nicht nur von der Einsparung von Steuer- und Sozialabgaben, sondern oft auch von einem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss – das macht die bAV zur besonders attraktiven Vorsorgemöglichkeit.
Diese Versicherungsbeiträge lassen sich zudem absetzen
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können im Umfang der Basisabsicherung in der Höhe unbegrenzt abgesetzt werden. Sie werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 42 eingetragen. Sollten die absetzbaren Beiträge im Umfang der Basisabsicherung den Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro) unterschreiten, können zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel für die private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bis zu den Höchstbeträgen in den Zeilen 44 bis 48 geltend gemacht werden.
Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung werden die Höchstbeträge zu einem gemeinsamen Höchstbetrag addiert. Eltern, die Bar- oder Sachunterhalt leisten, können die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen.