MLP
Inhalt
Datum
18.05.2020

Corona-Pandemie: Keine Einbußen beim Elterngeld

Werdenden Müttern und Vätern sowie allen, die bereits Elterngeld beziehen, sollen durch die Corona-Krise keine finanziellen Nachteile entstehen. Das hat die Bundesregierung jetzt beschlossen. Die Details im Überblick.

Corona-Pandemie: Keine Einbußen beim Elterngeld
(GettyImages/Halfpoint-Images)

Schwanger in Zeiten von Corona – das ist nicht leicht und bereitet vielen werdenden Eltern Sorgen. Die Bundesregierung hat jetzt beschlossen, dass Mütter und Väter zumindest keine finanziellen Einbußen beim Elterngeld befürchten müssen. Viele Arbeitnehmer in Deutschland sind seit einigen Wochen in Kurzarbeit, Selbstständige und Freiberufler haben aufgrund der Corona-Pandemie massive Umsatzeinbrüche.

Normalerweise würden sich diese Einnahmerückgänge auch negativ auf das künftige Elterngeld auswirken. Denn für die Berechnung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt herangezogen beziehungsweise bei Selbstständigen der Steuerbescheid des Vorjahres.

Elterngeld: Berechnungsgrundlage angepasst

Um finanzielle Auswirkungen für junge Familien zu vermeiden, wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert. Werdende Eltern können beispielsweise Monate in Kurzarbeit von der Elterngeldberechnung ausnehmen. Das bedeutet konkret: Einkommensverluste, die sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie erleiden, können sie, bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Diese Monate werden übersprungen und stattdessen das Einkommen aus davorliegenden Monaten für die Elterngeldbemessung berücksichtigt. So reduzieren die Zeiten mit geringerem Einkommen das Elterngeld nicht und haben auch bei einem weiteren Kind in der näheren Zukunft keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Lohnersatzzahlungen wie etwa Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I sollen zudem bis zum Jahresende nicht auf das Elterngeld angerechnet werden. Sämtliche Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020.

Mehr Flexibilität für Ärzte, Pflegepersonal und Polizisten

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben, wenn sie beispielsweise gerade im Job nicht abkömmlich sind.

Konkret bedeutet das: Ist es Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich, wie geplant Ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zu nehmen, können Sie die Zeit mit Ihrem Kind nachholen – auch nach dem 14. Lebensmonats Ihres Kindes – spätestens bis Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit von beiden Elternteilen fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Vater oder Mutter aufgrund der Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Wer hat generell Anspruch auf Elterngeld und wie viel gibt es?

Rund 1,9 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im vergangenen Jahr Elterngeld erhalten. Mütter und Väter können es beantragen, wenn sie nach der Geburt des Kindes nicht oder weniger arbeiten wollen. Abhängig vom bisherigen Nettoeinkommen gibt es mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro pro Monat – für eine Dauer von höchstens 14 Monaten, wenn sich beide Elternteile an der Kinderbetreuung beteiligen.

Mehr Infos beim Familienportal des Bundes

Termin Termin Seminare Seminare Kontakt Kontakt Newsletter Newsletter