Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.
Jetzt hat die Corona-Pandemie die stetige Erhöhung der BBG ausgebremst. Denn die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst – und diese waren zumindest im Westen zuletzt leicht rückläufig. Deshalb soll die BBG ab dem 1. Januar 2022 erstmals sinken: In den alten Bundesländern wird die Grenze fortan von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro (84.600 Euro im Jahr) zurückgehen. Im Osten Deutschlands steigt sie dagegen leicht von 6.700 auf 6.750 Euro (81.000 Euro im Jahr).
Als Folge sinkt der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geringfügig von 568 auf 564 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen).
Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, er sinkt von 284 auf 282 Euro. Auch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzieren sich von jährlich 25.787 Euro auf 25.639 Euro (für Ledige), da diese an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt sind. Hier gilt zu beachten, dass sich dadurch auch die steuerliche Ansetzbarkeit leicht verringert.
Grundsätzlich sind Leistungen der bAV beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser bleibt unverändert bei 164,50 Euro. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen Beiträge nur auf die Leistungen, die diesen Betrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Auch diese bleibt unverändert bei 164,50 Euro. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten im Übrigen nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.
Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2019 verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder neuen Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters auch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Bereits bestehende Entgeltumwandlungen waren bislang von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Zum Jahreswechsel endet diese Übergangsregelung: Der Arbeitgeber muss dann auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss leisten. Ausnahmen von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten.
Die Freigrenze für Sachbezüge wird zum 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Zudem treten neue Regelungen für die steuerliche Anerkennung in Kraft.
Beiträge zur Basisrente können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür verringert sich ab Januar 2022 geringfügig auf 25.639 Euro (bzw. 51.277 Euro bei Verheirateten). Mittlerweile sind 94 Prozent davon ansetzbar, im Vorjahr waren es nur 92 Prozent. Diese Grenze erhöht sich weiter: Ab dem Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.
Der Höchstrechnungszins wird von derzeit 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent abgesenkt. Das wirkt sich auf Vorsorgeverträge aus, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden und gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Für diejenigen, die ab dann Altersvorsorgeverträge mit Garantien abschließen, fällt das garantierte Kapital am Ende der Laufzeit wesentlich geringer aus – und das bei gleichbleibenden Beiträgen über die gesamte Laufzeit. Auch werden Neuverträge von Versicherungen, die zur Einkommenssicherung dienen, ab dem kommenden Jahr teurer.
Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird wie im Vorjahr ein maximales Einkommen von 58.050 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die Private Krankenversicherung wird nicht weiter erschwert und bleibt ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr 64.350 Euro möglich. Auch der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte bleiben gleich.
Lediglich der Beitragszuschlag auf die Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in der GKV wird von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Dieser Zuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen; er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.
In der PKV wird in der Pflegepflichtversicherung ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten erhoben. Er beträgt 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen (d. h. Kinder zahlen diesen Zuschlag im Allgemeinen nicht). Der Corona-Zuschlag wird im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erhoben und ist bei allen Versicherern gleich hoch.