Erbe ausschlagen oder annehmen?
Zunächst sollten Erben frühzeitig prüfen, ob sie das Erbe überhaupt annehmen, um es im Zweifelsfall fristgerecht auszuschlagen. Denn: Nicht immer geht mit dem Erbe nur Positives einher. Manchmal werden sogar Schulden vererbt. Diese dürfen innerhalb einer Frist von sechs Wochen beim Nachlassgericht durch berechtigte Erben abgelehnt werden.
Doch auch bei einer Zusage winkt nicht nur der Geldsegen: oft unterliegt die Immobilie oder das Vermögen der Erbschaftssteuerpflicht gegenüber dem Finanzamt. Das heißt, dass möglicherweise auf einen Teil des geerbten Vermögens Erbschaftssteuer fällig wird.
Freigrenzen für Partnerin oder Partner am höchsten
Maximal 500.000 Euro sind in einer Erbschaft steuerfrei. Dieser Betrag greift in der Ehe oder in eingetragenen Lebenspartnerschaft für den hinterbliebenen Partner. Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Für Enkel gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 200.000 Euro. Leben die eigenen Kinder der Erblasserin oder des Erblassers allerdings nicht mehr, steigt der Freibetrag für die Enkel ebenfalls auf 400.000 Euro.
Eltern und Großeltern einer verstorbenen Person können maximal 100.000 Euro als Freibetrag geltend machen. Übrige Erben haben lediglich einen Spielraum von 20.000 Euro, die steuerfrei bleiben. Vorsicht: Auch Geschwister fallen in diesen Bereich.
Steuerklassen hängen von Verwandtschaftsverhältnis und Vermögenshöhe ab
Beträge, die geerbt werden und über diese Grenzen hinausgehen, sind steuerpflichtig. Es gibt grundsätzlich drei Steuerklassen für die Erbschaftssteuer. In der Steuerklasse I landen enge Verwandte wie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern und Großeltern. Entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen oder Nichten fallen in Steuerklasse II, übrige Erben unterliegen den Regelungen von Steuerklasse III.
Ebenfalls kann der Prozentsatz der Erbschaftssteuer abhängig vom geerbten Vermögen variieren. Für ein steuerpflichtiges Erbe bis 75.000 Euro müssen Personen in Steuerklasse I beispielsweise sieben Prozent bezahlen, während es bei einem Betrag bis 600.000 Euro schon 15 Prozent sind. Menschen mit Steuerklasse II zahlen im ersten Fall bereits die 15 Prozent und im zweiten Fall 25 Prozent. Für Erben der Steuerklasse III fallen in beiden Fällen 30 Prozent Erbschaftssteuer an.
Tipps zum Sparen von Erbschaftssteuern
Einige Ausnahmen bestätigen die Regel. So kann vererbter Hausrat bei engen Verwandten bis zu 41.000 Euro steuerfrei sein, weitere sogenannte bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro. Erben der Steuerklasse I, die in eine zuvor vom Erblasser bewohnte Immobilie einziehen und dort mindestens zehn Jahre ununterbrochen wohnen bleiben, können ebenfalls von der Erbschaftssteuer befreit werden.
Alternativ können Immobilien oder Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt werden. Hier müssen allerdings wiederum die Grenzen der Schenkungssteuer eingehalten werden, die nahezu identisch wie bei der Erbschaftssteuer ausfallen. Und: Mindestens zehn Jahre sollten zwischen Schenkung und Tod der Erblasserin oder des Erblassers liegen. Anderenfalls sind die Steuerersparnisse verschwindend gering, da das zuvor geschenkte Vermögen sonst in die Erbmasse fällt.
Fazit: Erbschaftssteuer für viele Erben ein Thema
Sind im Erbe Immobilien, Grundstücke oder große Vermögenswerte enthalten, fällt je nach Verwandtschaftsgrad meist auch eine Erbschaftssteuer an. Durch die Eigennutzung einer geerbten Immobilie oder durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten können Sie hohe Erbschaftssteuern vermeiden oder zumindest reduzieren.