Was ist das Berliner Testament?
Viele Menschen entscheiden sich bei der Regelung ihres Nachlasses für ein gemeinschaftliches Testament. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann in dem gemeinsamen Testament bestimmen, was mit dem Vermögen geschehen soll, wenn einer der beiden Partner stirbt. Wenn kein schriftlich fixierter letzter Wille existiert, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge: Dem Partner fallen somit 50 Prozent des Erbanteils automatisch zu, die anderen 50 Prozent gehen zu gleichen Teilen auf die Kinder über.
Wenn die Eltern jedoch Erbstreitigkeiten fürchten, sorgt das Berliner Testament für Klarheit. Dieses Verfahren wird häufig gewählt, weil Paare ihr Vermögen meist als eine Einheit betrachten – über das zu Lebzeiten beide gleichberechtigt verfügen. Das Berliner Testament erstreckt dieses Prinzip über den Tod hinaus, indem es dem überlebenden Partner die alleinige Verfügungsgewalt über das zuvor gemeinsame Vermögen einräumt. Die gemeinsamen Kinder werden schließlich als Schlusserben bedacht und erhalten ihr Erbe erst, wenn auch der andere Elternteil verstorben ist.
Was ist die Trennungslösung?
Allerdings gibt es in dieser Nachlassregelung auch ein alternatives Modell, das als Trennungslösung bezeichnet wird und im Berliner Testament dann Anwendung findet, wenn getrennte Vermögen vorliegen. Hierbei beerbt der überlebende Partner den verstorbenen Partner lediglich als Vorerbe. Dies bedeutet, dass die überlebende Person nach dem Tod des ersten Partners zwei getrennte Vermögen besitzt: ihr eigenes und das geerbte Vermögen. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils tritt der sogenannte Nacherbefall ein, bei dem die Nachkommen beide Vermögenswerte erben.
Wie wird ein Berliner Testament aufgesetzt?
Den letzten Willen verfassen Sie als Paar, wie Sie es für angemessen halten. Das kann handschriftlich sein oder gedruckt: Hauptsache beide Erblasser unterschreiben das Dokument. Deutlich wichtiger ist es, dass Sie Ihr Testament eindeutig formulieren:
- Benennen Sie klar, dass der verbleibende Ehepartner nach dem Tod des anderen zum Alleinerben wird.
- Ist diese ausdrückliche Formulierung nicht vorhanden, so wird die gesetzliche Erbfolge herangezogen.
- Es genügt ebenfalls nicht, wenn Sie vermerken, dass Sie nach dem Berliner Modell verfahren möchten.
Wenn Sie etwas Geld investieren können, dann ist ein Gang zum Notar eine gute Idee, um dort ein sogenanntes öffentliches Testament zu verfassen. Notare stehen Ihnen beratend zur Seite und sind in der Lage, Ihren letzten Willen in rechtlich verbindlicher Form zu dokumentieren. Somit können Sie auch künftige Streitigkeiten verhindern.
Die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments
Ein naheliegender Vorteil ist, dass der lebende Ehepartner als Alleinerbe meist abgesichert ist. Weitere Erben müssen nicht ausgezahlt werden, wodurch Erbstreitigkeiten kein Thema sind. Insbesondere bei vererbten Häusern ist das von Vorteil, wenn der überlebende Elternteil weiterhin dort wohnen soll. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge müssen die Kinder beim Berliner Testament nicht ausgezahlt werden – was oft den Verkauf der Immobilie bedeutet.
Das Berliner Testament hat allerdings auch Schwächen, und zwar was die Erbschaftssteuer betrifft. Die Nachkommen kann das bei sehr hohen Erbsummen teuer zu stehen kommen. Denn jedem Kind steht bei einem Erbe ein Freibetrag von 400.000 Euro zu, und zwar für jeden Elternteil. Doch weil sie beim Berliner Testament Schlusserben sind und das Gesamtvermögen auf einen Streich erben, steht ihnen dieser steuerfreie Betrag auch nur einmal zu.
Fazit: Sorgfältige Überlegungen sind entscheidend
Für viele Paare ist das Berliner Testament die optimale Lösung. Dennoch sollten Sie nicht überstürzt handeln, denn eine solche Entscheidung erfordert gründliche Überlegung. Es ist besonders wichtig zu bedenken, dass diese Art der Nachlassregelung im Falle einer Scheidung ihre Gültigkeit verliert. Zusätzlich sollten Sie sich bewusst sein, dass ein Berliner Testament grundsätzlich nach dem Tod Ihres Ehepartners nicht mehr geändert werden kann, es sei denn, Sie schlagen das Erbe einfach aus. In diesem Fall erfolgt die Vermögensübertragung gemäß den gesetzlich festgelegten Erbregelungen direkt an Ihre gemeinsamen Kinder.