Corona: Erleichterungen für Krankenversicherte
Die Beiträge für die private Krankenversicherung werden auch zu Corona-Zeiten fällig. Es gibt jetzt aber Chancen, die Kosten vorübergehend zu senken.
Die Beiträge für die private Krankenversicherung werden auch zu Corona-Zeiten fällig. Es gibt jetzt aber Chancen, die Kosten vorübergehend zu senken.
Shutdown, Kurzarbeit, Gewinneinbußen – aufgrund der Pandemie müssen viele Deutsche derzeit finanzielle Engpässe verkraften. Dabei möchte aber natürlich keiner seinen Krankenversicherungsschutz riskieren.
Die gute Nachricht vorab: Kurzarbeit hat keinerlei Einfluss auf die Absicherung. Für gesetzliche Versicherte bleibt der Schutz selbst dann bestehen, wenn die Arbeit während dieser Zeit ganz ruht. Bei privat Versicherten gilt der Grundsatz: Wer vor der Kurzarbeit in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert war, bleibt es auch in der Kurzarbeit – selbst wenn sich durch die kürzere Arbeitszeit sein Gehalt so verringert, dass er sich eigentlich (wieder) gesetzlich versichern müsste. In diesem Fall erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss. Die Belastung reduziert sich in Einzelfällen auf null. Bei privat Versicherten Selbstständigen ändert sich nichts an den Beiträgen, die Monat für Monat fällig werden. Es gibt jedoch Wege, sie vorübergehend zu reduzieren.
Wer aufgrund der aktuellen Corona-Situation auf Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe angewiesen ist, für den gibt es jetzt Erleichterungen. Betroffene können in den Basistarif ihrer Krankenversicherung wechseln. Dieser Tarif bietet Leistungen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Problematisch war allerdings bislang, dass der Versicherte nicht ohne weiteres in den alten Tarif zurückkehren konnte. Jedenfalls steht dafür in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung an, die möglicherweise höhere Risikozuschläge auslöst. Das hat der Gesetzgeber jetzt geändert: Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können jetzt auch ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren Ursprungstarif zurückwechseln, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedürftigkeit überwunden haben.
Eine Alternative ist der sogenannte Standardtarif, den jede private Versicherung anbietet. Auch das ist eine Art Notfalltarif, der sich am Katalog der gesetzlichen Krankenkassen orientiert. Er ist oft noch ein bisschen günstiger als der Basistarif. Der große Nachteil: In diesen Tarif kann grundsätzlich nur wechseln, wer bereits vor 2009 privat versichert war. Auch ist die Rückkehr zum Ursprungstarif in der Regel an eine Gesundheitsprüfung geknüpft – das neue Gesetz bezieht sich an dem Punkt nur auf den Basistarif.
Generell kann der Versicherte seine Beiträge auch senken, indem er einen anderen, weniger umfassenden Tarif seines Versicherers abschließt. Er verzichtet zum Beispiel auf die Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder die Kostenübernahme von Heilpraktiker-Leistungen. Hier bleibt es jedoch ebenfalls dabei: Will der Versicherte später wieder den vollen Umfang, wird zuvor grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung fällig. Es gibt jedoch vereinzelt Anbieter, die gerade in der aktuellen Situation darauf verzichten oder andere Möglichkeiten anbieten, die Beiträge vorübergehend zu senken, zum Beispiel Stundungen. Nachfragen lohnt sich. Der MLP Berater hilft, die beste Lösung im Einzelfall zu finden.
Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur in Ausnahmefällen eine Option. Es muss vielmehr eine Versicherungspflicht in der GKV entstehen. Das ist zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld I der Fall. Hinzu kommt das Alter: Ab dem 55. Lebensjahr wird ein Wechsel generell schwierig. In bestimmten Fällen kann eine Familienversicherung über den Ehepartner in der GKV möglich sein. Die gesamte Materie ist jedoch sehr komplex. Eine Entscheidung ohne Beratung ist für die meisten schwer zu treffen.
Mitte Mai hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Bundesgesundheitsministerium die gesetzliche Krankenversicherung per Verordnung verpflichten kann, Tests auf das Coronavirus grundsätzlich zu bezahlen. Auf Basis solch einer Verordnung müssten die Kassen dann also auch für die Kosten aufkommen, wenn der Patient keine Symptome hat. Bislang ist das nur der Fall, wenn der Test von einem Arzt angeordnet wird.
Die privaten Versicherungen übernehmen bislang die Kosten für einen Test ebenfalls nur, wenn der Arzt ihn veranlasst, ihn also als medizinisch notwendige Diagnostik ansieht. Zudem werden die Kosten nach Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherungen erstattet, wenn ein Antikörpertest medizinisch notwendig ist, um z.B. bei Atemwegsproblemen eine ärztliche Diagnose abzusichern und geeignete Therapien zu finden. Wer frei von Symptomen ist und einfach nur zur Sicherheit testen lassen möchte, muss in der Regel selbst zahlen.