Für die Altersvorsorge gilt ab 1. Januar 2024:
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine entscheidende Kennzahl in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie definiert die Höhe des maximalen Bruttolohns, der zur Ermittlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Üblicherweise wird die BBG jedes Jahr im Januar erhöht. 2022 war sie durch die kurzfristige negative Einkommensentwicklung aufgrund der Corona-Pandemie erstmals gesunken. 2023 ist sie wieder angestiegen. Zum 1. Januar 2024 wird die BBG in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 (90.600 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro jährlich) steigen.
Erhöhung der maximalen Förderbeträge in der betrieblichen Vorsorge
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) steigen die maximalen steuerlichen Förderbeträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds von 584 auf 604 Euro. Der sozialversicherungsfreie Beitrag erhöht sich von 292 auf 302 Euro monatlich. Hiervon ausgenommen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt an, ebenfalls von monatlich 292 auf 302 Euro.
Anstieg des Freibetrags für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es allerdings einen Freibetrag, bis zu dem keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Dieser wird im kommenden Jahr von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für diejenigen bAV-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die über dieser Grenze liegen. Gleichzeitig wird auch die Freigrenze in der Pflegeversicherung auf monatlich 176,75 Euro angehoben. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Freiwillig Versicherte sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.
Basis-Rente: Weitere Änderungen bei der Steuer
Zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für eine Basis-Rente als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ab Januar 2024 erhöht sich der maximal mögliche Beitrag auf 27.565 Euro (bzw. 55.130 Euro bei verheirateten Paaren). Der steuerlich absetzbare Anteil der Beiträge wurde bereits 2023 auf 100 Prozent angehoben. Der Besteuerungsanteil der Renten wird gemäß Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz nachträglich für 2023 herabgesetzt (von 83 auf 82,5 Prozent) und liegt ab 2024 wieder bei 83 Prozent.
Gesetzliche Krankenversicherung wird erneut teurer
Die Bemessungsgrenze für den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt von 59.850 Euro auf ein jährliches Einkommen von 62.100 Euro. Das jährliche Bruttoeinkommen, das Angestellte für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erreichen müssen, beträgt künftig 69.300 (2023: 66.600) Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.
Erhöhung der Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung
Im ambulanten Bereich steigt das Pflegegeld um 5 Prozent, ebenso wie die Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. In der stationären Pflege werden die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten angehoben. Sie betragen 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 Prozent), 30 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 12 Monate (bisher 25 Prozent), 50 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 24 Monate (bisher 40 Prozent) und 75 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 36 Monate (bisher 70 Prozent). Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wird künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. Es wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.