Corona: Unterstützung für Soloselbstständige
Mit dem zweiten Lockdown hat die Bundesregierung kürzlich bei den Corona-Hilfen nachgelegt. Insbesondere für Soloselbstständige ist etwas mehr finanzielle Unterstützung möglich.
Mit dem zweiten Lockdown hat die Bundesregierung kürzlich bei den Corona-Hilfen nachgelegt. Insbesondere für Soloselbstständige ist etwas mehr finanzielle Unterstützung möglich.
Solokünstler, Masseure, Autoren – vielen Berufen hat der zweite Lockdown erneut eine unfreiwillige Betriebspause verordnet. Viele davon üben sogenannte Soloselbstständige aus, also Freiberufler oder Gewerbetreibende, die keine Mitarbeiter haben. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben sich auf erweiterte Coronahilfen verständigt, die gezielt auch diesen Soloselbstständigen etwas effektiver helfen sollen. Zum einen haben sie die sogenannte Überbrückungshilfe verlängert und diese zum anderen um eine Neustarthilfe für Soloselbstständige ergänzt. Die wichtigsten Fragen:
Kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige erhalten einen Teil ihrer Fixkosten erstattet, wenn ihnen aufgrund der Pandemie große Teile des Umsatzes weggebrochen sind. Die bisherige Hilfe (Überbrückungshilfe II) läuft Ende Dezember aus. Die Regierung hat sie nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni verlängert und nochmals erweitert.
Ein von der Höhe der Umsatzeinbußen abhängiger Prozentsatz – bislang bis zu 90 Prozent – bestimmter Fixkosten. Förderfähig waren bisher Ausgaben etwa für Mieten, Kreditzinsen, Lizenzgebühren, Versicherungen, Strom, Wasser oder Heizung. Jetzt sollen zum Beispiel auch Ausgaben für Instandhaltung oder Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Bislang waren maximal 50.000 Euro pro Monat drin. Ab Januar sind es bis zu 500.000 Euro pro Monat.
Die Überbrückungshilfe III gilt ab 1. Januar 2021. Es ist aktuell davon auszugehen, dass betroffene Unternehmer sie aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission einige Wochen nach Programmstart, also im Laufe des ersten Quartals 2021, beantragen können.
Sie ist ein neuer Teil der Überbrückungshilfe und soll vor allen Soloselbstständige helfen, die kaum Fixkosten haben. Sie ist also eine Art einmalige Betriebskostenpauschale, die diejenigen beantragen können, die sonst im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine weiteren Kosten geltend machen. Die Neustarthilfe wird für den Zeitraum zwischen Dezember 2020 bis Juni 2021 gewährt und beträgt maximal 5.000 Euro, also rund 714 Euro pro Monat.
Wichtig: Es handelt sich um einen Zuschuss, den die Antragsteller – bei Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen – nicht zurückzahlen müssen. Auch auf die Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe nicht anzurechnen.
Der Soloselbständige muss sein Einkommen im festgelegten Referenzzeitraum – das ist grundsätzlich das Jahr 2019 – zu mindestens 51 Prozent aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Außerdem muss sein Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz aus 2019 (siehe dazu auch die nächste Frage) um mehr als 50 Prozent zurückgegangen sein. Da diese Einbußen jetzt noch nicht feststehen, wird die Hilfe erstmal als Vorschuss ausbezahlt.
Ausbezahlt werden 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Um diesen zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und mit sieben multipliziert. Ein Beispiel: Der Jahresumsatz 2019 betrug 30.000 Euro. Dann liegt der Referenzumsatz bei 17.500 Euro (30.000 : 12 x 7). Davon erhält der Soloselbstständige 25 Prozent, also 4.375 Euro. Ab einem Jahresumsatz von 34.286 Euro gibt es die maximale Förderung.
Die Neustarthilfe gilt ebenfalls offiziell ab dem 1. Januar. Auch hier wird der Antrag daher im Laufe des ersten Quartals möglich sein.
Die Antragsteller müssen nach Ablauf des Förderzeitraums, also nach Juni 2021, eine Endabrechnung erstellen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist hingegen keine Rückzahlung erforderlich.
Bereits für den Teil-Lockdown im November hatte die Regierung eine Entschädigung für Umsatzeinbußen zugesagt. Der Erstattungsbetrag liegt bei 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats. Diese Novemberhilfe hat die Regierung nun in den Dezember verlängert. Allerdings werden diese Hilfen mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel der Überbrückungshilfe, verrechnet.